mit der Fa. Biermann GmbH & Co.KG
Rees, Stand 03.2013
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von der Fa. Biermann GmbH&Co.KG (Verkäufer) durchzuführenden Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.
II. Angebote und Unterlagen
- 1. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 4 Wochen nach Abgabe bindend.
- 2. Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
- 3. Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
- 1. Alle Preise gelten ab Fa. Biermann, Rees, mit der ausgewiesenen Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager Biermann frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
- 2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
- 3. Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tagfrist befindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt. Gerät der andere Vertragspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der andere Vertragteil eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
- 4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- 5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- 6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn ein von diesem herein gegebener Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des anderen Vertragteils in Frage stellen, so sind wir berechtigt, eine etwaig bestehende Restschuld insgesamt fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen; dies gilt unbeschadet ansonsten etwaig bereits getroffener Vorauszahlung- / Vorkassevereinbarungen(en).
- 7. Unsere Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung ist unser Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
- 8. Die Rechnung gilt als anerkannt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird.
IV. Lieferzeit, Lieferort und Gefahrenübergang
- 1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.
- 2. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Maschinenausfall, Witterungseinflüsse, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
- 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
- 4. Lieferungen erfolgen ab Lager Fa. Biermann, Rees, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach eine anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über.
- 5. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/ Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferungszeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
- 6. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über. Findet keine Abnahme statt, ist die Anlage nach 7 Tagen nach Inbetriebnahme bzw. nach Benutzung abgenommen.
- 7. Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
V. Eigentumsvorbehalte
- 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offen zulegen. Ferner darf der Käufer, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtigt, z.B. durch Pfändung, muss der Käufer dies ihm schriftlich anzeigen.
- 2. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, der kein Verbraucher ist, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers, der kein Verbraucher ist.
- 3. Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest gebunden oder verarbeitet, so überträgt der Käufer, der kein Verbraucher ist, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer
VI. Sachmängel
- 1. Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.
- 2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z.B. herstellungsbedingt bei Porzellan) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
- 3. Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den
- 4. Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- 5. Bei Lieferung neu hergestellter Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjährt Mängelansprüche (§ 437 BGB) des Käufers, der kein Verbraucher ist, in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Käufer (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) die gesetzlichen Reglungen für Mängelansprüche (§ 437 BGB), z.B. im Fall des Rückgriffanspruchs des Verbrauchers § 479 BGB.
- 6. Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.
- 7. Bei Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche bei einem Käufer, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), in einem Jahr. Ist der Käufer kein Verbraucher, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.
- 8. Der vorstehende im VI. Ziffern 3, 4 und 6 genannte Haftungsausschluss mit der verkürzten Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. bei Vorliegen einer Beschaffungsgarantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
VII. Konstruktionsänderungen
- 1. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wobei wir jedoch nicht verpflichtet sind, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
VIII. Haftung / Gewährleistung / Verjährung
- 1. Der Verkäufer haftet für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, im Falle:
- von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selber (Verkäufer), seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen; auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
- des Vorliegens von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat,
- der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels),
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Käufers, der kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
- der Haftung nach dem Produkthaftgesetz bzw. nach § 823 BGB.
- 2. Stehen dem Käufer nach diesem Abschnitt „VII Haftung“ ein Schadensersatzanspruch zu, so verjähren diese mit Ablauf der in VI Ziffer 4 bzw. 6 genannten Verjährungsersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz oder § 823 BGB gilt die in diesen Gesetzen genannte Verjährungsfrist.
IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verhandlungssprache ist deutsch.
- 2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftgebedingungen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechten Ansprüche in der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, sowie entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögens und der Verkäufer Kaufmann ist.
- 3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Hinweise:
Der Käufer, der kein Verbraucher ist, ist ein Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Anschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).